Gesetzestexte zum Grundbuch
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§ 3...
§ 4...
§ 4a...
§ 5...
§ 6...
§ 7...
§ 8...
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§ 19...
§ 20...
§ 21...
§ 21a...
§ 22...
§ 23...
§ 24...
§ 25...
§ 25a...
§ 25b...
§ 25c...
§ 26...
§ 26a...
§ 27...
§22 Baunutzungsverordung
Bauweise
Artikel 1
Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
Artikel 2
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
Artikel 3
In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
Artikel 4
Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muß.