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Aktuelle Konditionen
*Stand:08.09.10 (freibleibend) 190.000 € Darlehensbetrag, eff. Jahreszins 2,51%.Sollzinsbindung 5J., Sollzins 2,48% (gebunden), 22956.98 € Zinskosten,1% Tilgung, 60% Beleihungswert.. |
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§ 1... § 2... § 3... § 4... § 4a... § 5... § 6... § 7... § 8... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 18... § 19... § 20... § 21... § 21a... § 22... § 23... § 24... § 25... § 25a... § 25b... § 25c... § 26... § 26a... § 27... §20 BaunutzungsverordungVollgeschosse, Geschoßflächenzahl, GeschoßflächeArtikel 1Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Artikel 2Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind. Artikel 3Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Artikel 4Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14 , Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt. |
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