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Gesetzestexte zum Grundbuch

§18 Baunutzungsverordung

Höhe baulicher Anlagen

Artikel 1

Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

Artikel 2

Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.