Gesetzestexte zum Grundbuch
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§35 Baugesetzbuch
Bauen im Außenbereich
Artikel 1
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öf-fent-liche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschlie-ßung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, 3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder we-gen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausge-führt wer-den soll, 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernener-gie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient oder 6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient.
Artikel 2
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen wer-den, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belan-ge nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Artikel 3
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans wider-spricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder son-stigen Plans insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissions-schutzrechts widerspricht, 3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Ver-kehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsor-gung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigen-art der Landschaft und ihren Erholungswert beein-trächtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur be-einträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet oder 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung ei-ner Split-tersiedlung befürchten läßt. Raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne der §§ 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Artikel 4
Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, daß sie Dar-stellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beein-trächtigen oder die Entstehung, Verfesti-gung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind: 1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen: a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhal-tenswerter Bausubstanz, b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt, c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, d) das Gebäude ist vor dem 27. August 1996 zulässigerweise errichtet worden, e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich, 2. die Neu-er-rich-tung ei-nes gleich-ar-ti-gen Wohn-ge-bäu-des an gleicher Stelle un-ter fol-gen-den Vor-aus-set-zun-gen: a) das vorhandene Ge-bäu-de ist zu-läs-si-ger-wei-se er-rich-te-t wor-den, b) das vor-han-de-ne Ge-bäu-de weist Miß-stän-de oder Män-gel auf, c) das vor-han-de-ne Ge-bäu-de wird seit län-ge-rer Zeit vom Ei-gen-tü-mer selbst ge-nutzt und d) Tat-sa-chen recht-fer-ti-gen die An-nah-me, daß das neu er-rich-te-te Ge-bäu-de für den Ei-gen-be-darf des bis-he-ri-gen Ei-gen-tü-mers oder sei-ner Fa-mi-lie ge-nutzt wird; hat der Ei-gen-tü-mer das vorhandene Ge-bäu-de im We-ge der Erb-fol-ge von ei-nem Vor-ei-gen-tü-mer er-wor-ben, der es seit län-ge-rer Zeit selbst ge-nutzt hat, reicht es aus, wenn Tat-sa-chen die An-nah-me recht-fer-ti-gen, daß das neu er-rich-te-te Ge-bäu-de für den Ei-gen-be-darf des Ei-gen-tü-mers oder sei-ner Fa-mi-lie ge-nutzt wird, 3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise er-richte-ten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außer-gewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, 4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Ver-wendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, 5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß das Gebäude von bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird, 6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichte-ten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhält-nis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erwei-terungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zer-störten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisheri-gen Standort des Gebäudes zulässig.
Artikel 5
Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbe-reich schonenden Weise auszuführen. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, daß die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
Artikel 6
Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbe-reich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, daß Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegen-gehalten werden kann, daß sie einer Darstellung im Flächen-nutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Be-stimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die Sat-zung muß mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Aufstellung ist das vereinfachte Ver-fahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmi-gung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absat-zes 4 unberührt.