LexikaGesetzestexteKostenBaufinanzierung
BGB zum Grundbuch   Grundbuchordnung   
 


Wir helfen Ihnen gerne.
Kostenlos und unverbindlich.
 E-Mail an Dr. Klein


Über Dr. Klein

  • Mehr als 50 Jahre Erfahrung
  • Ehrliche und faire Beratung
  • Schnelle und sichere Online-Abwicklung
  • Kostenlos und unverbindlich
  • ... mehr Gründe für Dr. Klein

Aktuelle Konditionen

Beleihungsauslauf
60 %
ZinsbindungSollzinsEff.
5 Jahre2,482,51
10 Jahre3,063,10
15 Jahre3,403,45
20 Jahre3,613,67
25 Jahre3,693,75
30 Jahre3,713,77

FINANZIERUNGSANTRAG

grundbuch-finanzierung


finanz-newsletter  Das Dr. Klein
  Finanzradar

Wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Finanzmarkt schnell und kostenlos per eMail
... jetzt bestellen


Eine Übersicht über alle Paragraphen finden Sie jeweils unter den Gesetzestexten angeordnet.
 

§6 Bauforderungssicherungsgesetz

Strafvorschriften

Artikel 1

Fassung des § 6 Abs. 1 bis 31.12.1998 (1)Zur Führung eines Baubuches verpflichtete Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu führen unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß es keine genügende Übersicht, insbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel, gewährt. Fassung des Abs. 1 bis 01.01.1999 Zur Führung eines Baubuches verpflichtete Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu führen unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß es keine genügende Übersicht, insbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel, gewährt.

Artikel 2

Unterläßt es der Täter fahrlässig, das vorgeschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es fahrlässig so unordentlich, daß es keine genügende Übersicht im Sinne des Absatzes 1 gewährt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

Grundbuch.de empfehlen | Lesezeichen | Impressum | Nutzungsbedingungen | AGB© 2010 Dr. Klein & Co. AG