Gesetzestexte zum Grundbuch
§6 Altschuldenhilfegesetz
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Erhöhungen des Betriebsvermögens, die durch eine Teilentlastung im Sinne des § 4 entstehen, sind von der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit. Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Aufhebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 7 oder nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer außer Ansatz.