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Gesetzestexte zum Grundbuch

§5 Altschuldenhilfegesetz

Privatisierungs- und Veräußerungspflicht, Abführung von Erlösen

Artikel 1

Das Wohnungsunternehmen hat mindestens 15 vom Hundert seines zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit mindestens 15 vom Hundert seiner Wohnfläche nach dem Stand vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2003 zu privatisieren oder im Falle der Wohnungsgenossenschaften zu veräußern; dabei sind die Mieter zur Bildung individuellen Wohnungseigentums vorrangig zu berücksichtigen. Der Veräußerung steht es gleich, wenn nach dem 31. Dezember 2996 Erbbaurechte oder Wohnungserbbaurechte nach § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes mit einer Dauer von mindestens 75 Jahren begründet und übertragen werden. Privatisierungen und Veräußerungen ab dem 3. Oktober 1990 sind anzurechnen. Bei der Bestimmung des nach Satz 1 zu privatisierenden oder zu veräußernden Wohnungsbestandes werden Wohnungen, die nach dem Vermögensgesetz rückgegeben worden sind oder rückübertragen werden, nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Das Wohnungsunternehmen hat folgende Erlösanteile aus der Veräußerung von 15 vom Hundert seines zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit 15 vom Hundert seiner Wohnfläche nach dem Stand vom 1. Januar 1993, die 150 Deutsche Mark je Quadratmeter verkaufter Wohnfläche zuzüglich der in Verbindung mit dem Verkauf entstandenen Sanierungskosten übersteigen, bis zur Höhe des Teilentlastungsbetrages nach § 4 an den Erblastentilgungsfonds bei Veräußerung abzuführen: 1.bis zum 31. Dezember 1994 in Höhe von 20 vom Hundert, 2.vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 in Höhe von 30 vom Hundert, 3.vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 40 vom Hundert, 4.vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 45 vom Hundert, 5.vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 50 vom Hundert, 6.vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 55 vom Hundert. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, zu dem der Eigentumsumschreibungsantrag beim Grundbuchamt gestellt worden ist, wenn es auf Grund des gestellten Antrages zur Eigentumsumschreibung kommt. Veräußerungserlös im Sinne von Satz 1 ist im Fall der Erbbaurechtsbestellung der vom Erbbauberechtigten zu entrichtende Preis für das Gebäude oder den Teil eines Gebäudes zuzüglich des Barwertes des vereinbarten Erbbauzinses.

Artikel 3

Erfüllt das Wohnungsunternehmen die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen nicht fristgerecht, ist der Bescheid über die Gewährung der Teilentlastung ganz oder teilweise aufzuheben und der Teilentlastungsbetrag einschließlich vom Erblastentilgungsfonds gezahlter Zinsen insoweit vom Wohnungsunternehmen dem Erblastentilgungsfonds zu erstatten, es sei denn, daß das Wohnungsunternehmen dies nicht zu vertreten hat. § 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 und Abs. 8 sind entsprechend anzuwenden. Hat das Unternehmen das Fehlen der Voraussetzungen für die Antragstellung auf Eigentumsumschreibung nicht zu vertreten, so gilt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Frist für Kauf- oder Erbbaurechtsbestellungsverträge, die nach dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen worden sind, auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wenn 1.Gegenstand des Vertrages ein Grundstück oder die bei Vertragsabschluß nach Lage, Größe und Form bestimmte Teilfläche eines Grundstücks ist, a.das nach § 28 der Grundbuchordnung bezeichnet werden kann, b.auf das sich ein noch nicht bestandskräftiger Sonderungs- oder Zuordnungsbescheid bezieht, wenn dieser Bescheid bestandskräftig wird, oder c.auf das sich ein Sonderungs- oder Zuordnungsplanentwurf bezieht, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder des § 12 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sonderungsplanverordnung erfüllt, wenn dieser Planentwurf Gegenstand eines bestandskräftigen Sonderungs- oder Zuordnungsbescheides wird, 2. es auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages zur Eigentumsumschreibung oder zum Erwerb des Erbbaurechts durch den Erwerber, bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten auch zum Vollzug der Teilungserklärung kommt.Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Artikel 4

Die Verpflichtung zur Privatisierung nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.