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Gesetzestexte zum Grundbuch

§11 Altschuldenhilfegesetz

Entscheidungen

Artikel 1

Der Bund entscheidet über Anträge auf Leistungen sowie über Erstattungsansprüche und die Abführung von Erlösen nach den §§ 4 und 5. Er überträgt diese Befugnis auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

Artikel 2

Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 wird durch das jeweilige Land getroffen. Das Land kann die Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund auf die nach Absatz 1 zuständige Stelle übertragen.

Artikel 3

Zur Wahrung einer einheitlichen Prüfungs- und Verfahrenspraxis für Leistungen nach § 4 wird ein Lenkungsausschuß gebildet. Dieser spricht Empfehlungen aus. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden vom Bund und den Ländern im Einvernehmen bestellt.