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Gesetzestexte zum Grundbuch

§20 AGB-Gesetz

Register

Artikel 1

Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit 1. Klagen, die nach § 13 oder nach § 19 anhängig werden, 2. Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder nach § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind, 3. die sonstige Erledigung der Klage.

Artikel 2

Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.

Artikel 3

Die Eintragung ist nach 20 Jahren seit dem Schluss des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks; mit der Löschung der Eintragung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden.

Artikel 4

Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen. Die Auskunft enthält folgende Angaben: 1. für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1 a) die beklagte Partei, b) das angerufene Gericht samt Geschäftsnummer, c) den Klageantrag; 2. für Urteile nach Absatz 1 Nr. 2 a) die verurteilte Partei, b) das entscheidende Gericht samt Geschäftsnummer, c) die Urteilsformel; 3. für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3 die Art der Erledigung.